Satzung des Heimatvereins der Börde Sittensen e.V.
Satzung
des Heimatvereins der Börde Sittensen e.V. in Sittensen
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein der Börde Sittensen e.V.“ und hat seinen Sitz in Sittensen.
(2) Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Zeven eingetragen unter Nr. VR 163.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins sind:
1. die Pflege und Erhaltung des Heimatsgedankens und des Brauchtums,
2. die Erhaltung und Darstellung der überlieferten Tracht der Börde Sittensen,
3. die Pflege und Erhaltung der überlieferten Bau- und Handwerkskultur,
4. der Erhalt der plattdeutschen Sprache und die Förderung des heimatlichen Schrifttums.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein:
a) sich überregionalen Verbänden und Vereinen anschließen,
b) besondere Kulturstätten und Grundstücke ankaufen, pachten oder mieten.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können sein:
Natürliche Personen
Vereine und Verbände
Juristische Personen
Handels- und Gewerbebetriebe
die Samtgemeinde Sittensen und die einzelnen Gemeinden der Börde Sittensen.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung und erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
§ 4
Beiträge und Stimmrecht
(1)
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben die Mitglieder einen Beitrag zu zahlen, dessen Staffelung und jährliche Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind innerhalb der ersten 8 Wochen des Geschäftsjahres fällig. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei natürlichen Personen ist eine Übertragung des Stimmrechts nicht möglich.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit Stimmenmehrheit. Lediglich zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2)
Die Aufgaben der Versammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes, der Fachabteilungsleiter und zweier Rechnungsprüfer
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
3. Entgegennahme des Kassenbereichtes nebst Rechnungsprüfungsbericht
4. Genehmigung des Haushaltsplanes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
7. Beschlussfassung für Auflösung des Vereins
8. Beschlussfassung über Grundstücksgeschäfte
(3)
Die Beschlüsse der Versammlung sind vom Schriftwart schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
(4) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung umzusetzen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftwart
4. dem Kassenwart
5. dem Presse- und Werbewart
Er ist Vorstand im Sinne des BGB und wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Ein Mitglied kann bis zu 2 Vorstandsämter bekleiden.
(2)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern. Er tritt mindestens einmal 1/2-jährlich zusammen, fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er stellt alljährlich einen Haushaltsplan im Benehmen mit den Fachabteilungen auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft zu geben.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vertreten durch:
a) 1. Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart
Der 1. Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten, der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart.
§ 8
Fachabteilung
(1)
Zur Erfüllung der einzelnen Aufgaben errichtet der Verein Fachabteilungen. Zur Zeit bestehen folgende Fachabteilungen:
1. Heimat- und Brauchtumspflege
2. Chronik und Schrifttum
3. Trachtengruppe
4. Pflege alter Handwerksberufe
(2) Die Leiter der Fachabteilungen werden auf Vorschlag der Fachabteilung von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können bei Bedarf vom Vorstand zu den Sitzungen des Vorstandes geladen werden und nehmen hieran mit beratender Stimme teil.
§ 9
Vermögen, Verbindlichkeiten
Ausscheidende Mitglieder oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10
Auflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Sittensen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.9.1976 beschlossen und berücksichtigt die von den Mitgliederversammlungen am 4.7.1991 und 24.2.2004 beschlossenen Änderungen.